Studienbeihilfe

Aus SoWiWiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Studienbeihilfe ist die wichtigste Maßnahme im Rahmen der staatlichen Studienförderung. Österreicherinnen/Österreicher, gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer bzw. Ausländerinnen/Ausländer, die gemeinsam mit mindestens einem Elternteil seit fünf Jahren in Österreich ihren Lebensmittelpunkt hatten und hier einkommensteuerpflichtig waren, können die Studienbeihilfe beantragen.

Homepage der Studienbeihilfenbehörde: http://www.stipendium.at/

Inhaltsverzeichnis

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Zulassung zum Studium soziale Bedürftigkeit günstiger Studienerfolg Berücksichtigung einer Altersgrenze

Auf der Homepage der ÖH-Bundesvertretung (http://oeh.ac.at) findest du einen praktischen Stipendienrechner, mit dem zu den Anspruch auf Studienbeihilfe sowie ggf. deren Höhe berechnen kannst. Ebenso kannst du dich mittels der Sozialbroschüre der ÖH oder direkt im Sozialreferat genauer erkundigen.

Zulassung zum Studium

Die Antragsstellerin/der Antragsteller muss zum Studium bzw. Fortsetzung des Studiums als ordentliche/r bzw. außerordentliche/r Studierende/r, die/der mit Bescheid zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, berechtigt sein.


Soziale Bedürftigkeit

Die Ermittlung erfolgt aufgrund des Einkommens der/des Studierenden, von den Eltern und dem Lebenspartner. Außerdem kommt hinzu, ob vorhandene Geschwister sich noch in Ausbildung befinden oder nicht.


Alter

Die/Der Studierende muss das Studium vor dem 30. Lebensjahr begonnen haben und noch kein absolviertes Studium oder gleichwertige Ausbildung absolviert haben (ausgenommen: Doktorat)


Antragsfristen

Die Anträge müssen innerhalb der Frist bei der Post (Datum des Poststempels) bzw. bei der Stipendienstelle abgegeben werden:

Wintersemester: 20. September – 15. Dezember Sommersemester: 20. Februar – 15. Mai Anträge innerhalb dieser Fristen wirken auf den Semesterbeginn zurück.

Höhe

Die Studienbeihilfe wir monatlich ausbezahlt, die Spanne reicht von mindestens 5 Euro bis zu 679 Euro . Verringern würde sich diese durch eigene Einkünfte über 8.000 Euro (Einkommen lt. § 2 Abs. 2 EStG). Jede/Jeder Studierende bekommt die bezahlte Studiengebühr zurück, sowie einen Fahrtkostenzuschuss als Beitrag zur Finanzierung der notwendigen Fahrtkosten, die durch die Heimfahrt oder die Fahrt zur Universität bzw. zum Studienort entstehen.


Günstiger Studienerfolg

Die vorgesehene Studienzeit zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Studienabschnittes sowie die Mindeststudienzeit eines Bachelorstudiums darf nicht mehr als ein Semester überschritten werden, es sei denn, der Grund hierfür liegt in einer Krankheit oder in der Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das die/der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. In der Regel bedeutet günstiger Studienerfolg der Nachweis von 14 Semesterstunden bzw. 30 ECTS nach dem ersten Studienjahr (= 2 Semester). Für bestimmte Studienrichtungen, die wegen schwieriger Studienbedingungen überwiegend längere Zeit erfordern, ist durch eine Verordnung generell eine längere Anspruchsdauer vorgesehen. Die Leiterin/der Leiter der Studienbeihilfenbehörde kann bei bestimmten außergewöhnlichen Studienbelastungen auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen. Außerdem darf das Studium nicht öfter als zweimal gewechselt und kein Wechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester vorgenommen werden.

Rückzahlung

Im schlimmsten Fall muss die Studienbeihilfe wieder zurückbezahlt werden. Das kann verschiedene Gründe haben, wie z.B. ein zu hohes Einkommen o.ä. Nicht zurück gezahlt werden muss die Studienbeihilfe, wenn zwar das Studium nach dem ersten Semester abgebrochen wird, aber die/der Studierende vier Semesterwochenstunden nachweisen kann, was der Hälfte des notwendigen Ausmaßes ab dem 3. Semester entspricht. Außerdem muss nach den ersten

beiden Semestern, in denen Studienbeihilfe bezogen wurde, ein günstiger Studienerfolg der Studienbeihilfenstelle vorgelegt werden.


Selbsterhalterstipendium

Das Selbsterhalterstipendium ist eine besondere Form der Studienbeihilfe, da sie unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt wird. Um als Selbsterhalter zu gelten muss die/der Studierende zumindest 48 Monate gearbeitet und dafür jährlich zumindest 7.272 Euro bezogen haben. Der Präsenz- oder Zivildienst wird dieser Zeit angerechnet, eine Lehre hingegen nicht.

Weitere Förderungen durch die Studienbeihilfenbehörde

Fahrtkostenzuschuss

Diese Förderung steht nur StudienbeihilfebezieherInnen zu. Die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag bei der Studienbeihilfenbehörde. Studienanfängerinnen/Studienanfänger erhalten den Fahrtkostenzuschuss jedoch erst, wenn sie mit dem nächsten Antrag den Nachweis über den günstigen Studienerfolg für den Weiterbezug von Studienbeihilfe erbringen.

Es gibt verschiedene Arten des Fahrtkostenzuschusses:

Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss, Pendlerzuschuss, Heimfahrtzuschuss und Reisekostenzuschuss.

Grundsätzlich besteht auf die Fahrtkostenzuschüsse kein Rechtsanspruch.

Studienunterstützung

Ebenfalls ein Service der Studienbeihilfenbehörde, die damit sozialen Notlagen entgegenwirken möchte, welche nicht durch andere Förderungen abgedeckt werden. Diese Förderung bekommen studierende Mütter/Väter, Studierende mit Behinderung und Studierende zur Anerkennung herausragender Studienleistungen. Es werden aber nur studienbezogene Aufwendungen ersetzt und die Höhe wird individuell bestimmt.

Meine Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Werkzeuge